Patientenrechte im Rettungsdienst
Rechtliche Grundlagen, die jeder NotSan kennen muss
Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag kommt automatisch zustande, sobald die Behandlung beginnt – auch ohne schriftliche Vereinbarung.
- Patient hat Anspruch auf Behandlung nach aktüllen fachlichen Standards
- Gilt auch im Rettungsdienst bei jedem Patientenkontakt
- Pflicht: Patient verständlich informieren und alles dokumentieren
- Im RD: Vertrag entsteht konkludent (durch schlüsssiges Handeln)
Du wirst zu einem Patienten mit Brustschmerzen gerufen. Sobald du mit der Anamnese und Diagnostik beginnst, besteht ein Behandlungsvertrag – du schuldest eine Behandlung nach aktüllem NotSan-Standard.
Anders als bei einem Arztbesuch gibt es im RD keinen schriftlichen Vertrag. Der Behandlungsvertrag entsteht allein durch den Behandlungsbeginn. Das bedeutet: Ab dem ersten Handgriff tragt ihr Verantwortung.
Aufklärung & Information
Auch im Rettungsdienst gilt die Aufklärungspflicht – soweit die Situation es erlaubt.
- Der Patient hat ein Recht auf verständliche Information
- Aufklärung über geplante Maßnahmen, Risiken und Alternativen
- Umfang richtet sich nach der Dringlichkeit der Situation
- Mündliche Aufklärung ist im RD ausreichend
Kein Fachjargon! Statt "Wir etablieren einen peripher-venösen Zugang" sagst du "Wir legen Ihnen eine Nadel in die Armvene, damit wir Medikamente geben können".
Einwilligung & Selbstbestimmung
Jede medizinische Maßnahme erfordert die Einwilligung des Patienten. Das Selbstbestimmungsrecht gilt auch in Notsituationen.
- Vor jeder Maßnahme Einwilligung einholen
- Patient darf Behandlung ablehnen (auch wenn medizinisch unvernünftig)
- Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen
- Patient muss einwilligungsfähig sein (orientiert, informiert)
Auch nonverbale Zustimmung zählt: Hinstrecken des Arms = konkludente Einwilligung.
Lehnt ein orientierter, aufgeklärter Patient die Behandlung ab, musst du das respektieren – auch wenn du es für falsch hältst. Dokumentiere die Aufklärung und Ablehnung sorgfältig!
✅ Ausnahme: Bewusstlose
Bei bewusstlosen Patienten greift der mutmassliche Wille: Man handelt so, wie ein vernünftiger Patient es vermutlich wünschen würde.
🆘 Ausnahme: Lebensgefahr
Bei akuter Lebensgefahr und fehlender Einwilligungsfähigkeit darfst du ohne ausdrückliche Einwilligung lebensrettend handeln.
Dokumentation & Einsichtsrecht
Jede wesentliche Maßnahme muss zeitnah und vollständig dokumentiert werden.
- Vitalparameter, Befunde, Maßnahmen, Medikamente
- Zeitpunkte (Alarmierung, Eintreffen, Maßnahmen, Übergabe)
- Aufklärung und Einwilligung dokumentieren
- Besonderheiten und Komplikationen festhalten
Der Patient hat das Recht auf Einsicht in seine Behandlungsdokumentation – auch in Rettungsdienstprotokolle.
- Einsichtnahme darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden
- Kopien müssen auf Verlangen ausgehändigt werden
- Auch Angehörige können bei Vollmacht Einsicht verlangen
"Was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden." – Dieser Grundsatz gilt auch vor Gericht. Füllt eure Einsatzprotokolle sorgfältig und vollständig aus.
Behandlungsfehler & Beweislast
Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um: Nicht der Patient muss beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern der Behandler muss beweisen, dass er es nicht war.
- Fehler müssen transparent gemacht werden
- Patient und Angehörige sind zu informieren
- Alles lückenlos dokumentieren
- Beweislastumkehr auch bei Dokumentationsmängeln!
Du verabreichst versehentlich die falsche Dosierung eines Medikaments. Was tust du? – Sofort den Fehler erkennen, NA/Klinik informieren, Gegenmassnahmen einleiten, den Patienten beobachten und alles dokumentieren. Vertuschen verschlimmert die rechtliche Lage erheblich.
Fehlende oder lückenhafte Dokumentation kann vor Gericht als Beweis gegen euch gewertet werden. Die Beweislast kann sich allein durch Dokumentationsmängel umkehren.
GoA & Garantenstellung
Wenn ein Patient nicht einwilligen kann (bewusstlos, verwirrt), handelt ihr im Rahmen der GoA – ihr führt ein "Geschäft" (die Behandlung) im Interesse des Patienten, ohne dessen ausdrücklichen Auftrag.
- Handlung muss dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen
- Maßnahmen müssen dem Interesse des Patienten dienen
- Schützt den NotSan rechtlich bei der Behandlung Bewusstloser
- Patientenverfügung geht vor mutmasslichem Willen!
Als NotSan in Funktion habt ihr eine Garantenstellung: Ihr seid rechtlich verpflichtet, Schaden vom Patienten abzuwenden.
- Entsteht durch Dienstbeginn und Übernahme des Einsatzes
- Unterlassung kann strafbar sein (Körperverletzung/Totschlag durch Unterlassen)
- Gilt ab dem Moment, in dem ihr den Patienten übernehmt
- Endet erst mit ordnungsgemässer Übergabe
Ihr findet einen bewusstlosen Patienten auf der Strasse. Kein Angehöriger ist erreichbar, keine Patientenverfügung auffindbar. Ihr handelt nach GoA: Lebensrettende Maßnahmen entsprechen dem mutmasslichen Willen. Eure Garantenstellung verpflichtet euch sogar dazu.
Notkompetenz, Delegation & 1c-Maßnahmen
🚨 Heilpraktische Maßnahmen
- 1a-Maßnahmen: Standardmassnahmen im Rahmen der NotSan-Ausbildung (z.B. i.v.-Zugang, 12-Kanal-EKG)
- 1b-Maßnahmen: Erweiterte Maßnahmen nach ärztlicher Delegation (z.B. bestimmte Medikamente)
- 1c-Maßnahmen: Invasive Maßnahmen bei vitaler Bedrohung bis zum Eintreffen des NA
⚖️ Rechtliche Grundlage
- NotSanG § 4 Abs. 2 Nr. 1c: Eigenständiges Durchführen invasiver Maßnahmen bei lebensbedrohlichen Zuständen
- Vorab festgelegte SOPs des ALRD
- Delegation durch verantwortlichen Arzt / ALRD
- Telefonische Rücksprache als Absicherung
Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben handelt, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
- Ultima Ratio: Nur wenn keine andere Möglichkeit besteht
- Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben
- Kann auch Maßnahmen rechtfertigen, die über die Ausbildung hinausgehen
- Beispiel: Koniotomie bei unmöglich zu sicherndem Atemweg, wenn kein NA verfügbar
Patient mit anaphylaktischem Schock, NA-Eintreffzeit >15 min. Euer SOP sieht Adrenalin i.m. vor – das ist eine 1c-Maßnahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG. Ihr handelt im Rahmen eurer Ausbildung und der SOPs. Zusätzliche Absicherung durch § 34 StGB.
Schweigepflicht
Als Angehörige eines Heilberufs unterliegt ihr der strafrechtlich geschützten Schweigepflicht.
- Alle patientenbezogenen Informationen sind geschützt
- Name, Diagnose, Wohnort, Einsatzgrund – alles vertraulich
- Gilt auch gegenüber Familie, Freunden, Kollegen anderer Wachen
- Verstoss: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- Gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses
✅ Erlaubte Weitergabe
- Einwilligung des Patienten (ausdrücklich oder mutmasslich)
- Übergabe an weiterbehandelnde Stelle
- Gesetzliche Meldepflichten (Seuchengesetz, Kinderschutz)
- Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) bei Gefahr für Dritte
❌ Typische Verstöße
- Einsätze in der WhatsApp-Gruppe besprechen
- Fotos vom Einsatz auf Social Media
- Nachbarn von Einsätzen erzählen
- Unnötige Details bei der Übergabe an Nicht-Beteiligte
Nach dem Dienst fragt dein Mitbewohner: "Ihr wart doch heute in der Hauptstrasse – was war da los?" – Korrekte Antwort: "Das darf ich dir leider nicht sagen, das unterliegt meiner Schweigepflicht." Auch wenn er nett fragt.
Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht
Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend, wenn sie auf die aktülle Situation zutrifft.
- Muss schriftlich vorliegen und unterschrieben sein
- Entscheidend: Trifft die Verfügung auf die aktülle Situation zu?
- Im Zweifel: Lebensrettende Maßnahmen durchführen
- Vorsorgebevollmächtigter kann Willen des Patienten vertreten
📄 Patientenverfügung
Schriftliche Willenserklärung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit. Regelt, welche Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden.
📝 Vorsorgevollmacht
Benennt eine Person, die Entscheidungen für den Patienten treffen darf, wenn dieser es selbst nicht mehr kann. Kann auch Gesundheitsentscheidungen umfassen.
Ihr findet bei einem reanimationspflichtigen 85-jährigen Patienten eine Patientenverfügung: "Keine Wiederbelebung bei infauster Prognose." – Trifft die Situation zu? Ist das Dokument glaubwürdig? Im akuten Zweifel: Reanimation beginnen und parallel klären. Eine begonnene Reanimation kann man abbrechen, eine nicht begonnene nicht nachholen.
Mündliche Aussagen von Angehörigen ("Er wollte das nicht!") sind kein Ersatz für eine schriftliche Patientenverfügung. Dokumentiert solche Aussagen, aber handelt im Zweifel lebensrettend.
Zusammenfassung & Praktische Tipps
📜 Kernrechte
- Behandlung nach fachlichem Standard (§ 630a)
- Aufklärung und Information (§ 630e)
- Einwilligung und Selbstbestimmung (§ 630d)
- Dokumentation und Einsicht (§ 630f/g)
- Schutz bei Behandlungsfehlern (§ 630h)
🛡️ Eure Absicherung
- GoA bei bewusstlosen Patienten (§§ 677ff)
- Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
- 1c-Maßnahmen nach NotSanG § 4
- SOPs und Delegation durch ALRD
- Sorgfältige Dokumentation
- 1. Kommuniziere klar – Kein Fachjargon, erkläre was du tust und warum
- 2. Dokumentiere alles – Was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden
- 3. Bleib empathisch – Der Patient ist in einer Ausnahmesituation, begegne ihm mit Respekt
- 4. Handle verantwortungsbewusst – Kenne deine Grenzen und fordere rechtzeitig Hilfe an
Patientenrechte sind kein Hindernis, sondern Leitplanken für gute Versorgung. Wer aufklärt, dokumentiert und respektvoll handelt, schützt nicht nur den Patienten – sondern auch sich selbst.